Strafrecht
Strafrechtliche Mandate beginnen meist im Stadium des Ermittlungsverfahrens. Dieses wird gegen Personen eingeleitet, gegen die der Anfangsverdacht besteht, gegen Strafrechtsvorschriften verstoßen zu haben. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann von Amts wegen - etwa durch die Polizei - erfolgen, jedoch ebenso gut auf der Strafanzeige einer Person beruhen.
Ein Ermittlungsverfahren gibt Grund zur Besorgnis, geraten Sie aber nicht in Panik. Aufgrund des in Deutschland geltenden Legalitätsprinzips müssen die Strafverfolgungsbehörden ermitteln, wenn ein Anfangsverdacht besteht. Dafür genügt bereits die Darlegung eines Sachverhaltes, der bei Wahrunterstellung einen Strafrechtstatbestand erfüllen würde.
Die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens ist noch kein Schuldspruch. Die meisten in Deutschland geführten Ermittlungsverfahren erreichen nicht die Hauptverhandlung, sondern werden in einem früheren Stadium zumeist mit anwaltlicher Hilfe eingestellt.
Es empfiehlt sich dringend, bereits in diesem Verfahrensstadium anwaltlichen Rat einzuholen und keine Angaben zur Sache zu machen.
Als Beschuldigter muss man sich nicht selbst belasten, viele Beschuldigte sind jedoch derart eifrig und bemüht, dass sie mit besten Vorsätzen Angaben gegenüber der Polizei machen, die extrem ungünstig, leider aber in der Regel nicht mehr revidierbar sind. Schweigen ist in diesem Falle ganz klar Gold.
Oft gelingt es, sofern der Sachverhalt und das in Rede stehende Delikt die Möglichkeit bieten, das Strafverfahren in diesem Stadium noch abzufangen und eine Einstellung zu erreichen. Dies hat den Vorteil, dass Sie nicht Gefahr laufen, dass Anklage erhoben und Sie möglicherweise sogar verurteilt werden.
Je früher Sie uns beauftragen, desto eher können wir Ihnen helfen.
Und vergessen Sie nicht:
Ein Strafverfahren ist kein Grund, sich zu schämen. Auch in dieser unangenehmen Situation helfen Sie sich am ehesten, wenn Sie offen und ehrlich mit sich und dem Sachverhalt umgehen und sich frühzeitig Rat und Hilfe suchen.