Werkrecht
Das Werkvertragsrecht kommt immer dann zum Einsatz, wenn die Herstellung eines Werkes geschuldet wird. Dabei unterscheidet sich der Werkvertrag vom Werklieferungsvertrag dadurch, dass bei letztgenanntem der Stoff, aus dem das Werk hergestellt wird vom Unternehmer geliefert wird. Auf diesen Vertragstypus findet das aufrecht Anwendung.Anders als beim Dienstvertrag schuldet der Unternehmer vertraglich nicht bloß seine Dienste, sondern den werkvertraglichen Erfolg.
Daher steht am Ende der Ausführungsarbeiten immer die Abnahme, die den entscheidenden Moment werkvertraglicher Lebenssachverhalte darstellt. Sofern keine Vorbehalte, Mängel oder sonstiges vom Besteller erklärt werden, bekundet er mit der Abnahme, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß akzeptiere. Abnahme bedeutet dabei die körperliche Hinnahme des Werkes und dessen Billigung als vertragsgemäße Leistung.
Mit der Abnahme, die der Übergabe im Kaufrecht gleichzusetzen ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Besteller über und der Werklohn wird fällig. Zudem beginnen die Gewährleistungspflichten zu laufen. Auch die Beweislast für Mangelfreiheit und Mangelhaftigkeit verteilt sich zu Ungunsten des Bestellers neu.
Bei der Abnahme sollte daher nach Möglichkeit und Umfang des Werkes fachkundige Hilfe hinzugezogen werden und insbesondere aus Beweisgründen ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll angefertigt werden. Nur so lässt sch verhindern, dass bei der Abnahme gerügte oder nicht gerügte Mängel im Falle gerichtlicher Auseinandersetzung von der jeweiligen Gegenseite bestritten werden.
Die Problemstellungen im Werkrecht drehen sich häufig um das Moment der Abnahme. Entweder der Besteller weigert sich gänzlich das Werk abzunehmen, obwohl dieses nach Meinung des Unternehmers vertragsgemäß erbracht wurde, der Werklohn wird trotz Fälligkeit zurückgehalten oder es zeigen sich erst nach der Abnahme Mängel, die noch gerügt werden.
Dabei wird in der Regel der Besteller aktiv, wenn er vollständig gezahlt hat und der Unternehmer die Nachbesserung verweigert, der Unternehmer ergreift demgegenüber die Initiative, wenn der Besteller wegen angeblicher Mängel den Werklohn vollständig oder teilweise zurückhält.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Gewährleistungsrechte beim Werkvertrag
Zu Ihrer Information das Wichtigste aus dem werkvertraglichen Gewährleistungsrecht in Kürze:
Nacherfüllung
Wie im Kaufrecht ist der Besteller zunächst auf den Nacherfüllungsanspruch verwiesen. Während beim Kaufvertrag der Käufer zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung wählen kann, steht beim Werkvertrag dieses Wahlrecht dem Unternehmer zu. Wegen der größeren Fachkompetenz kann der Unternehmer besser as der Besteller entscheiden, ob eine Nachbesserung möglich oder die Erstellung eines völlig neuen Werkes nötig ist. Der Gesetzgeber hat dieser Wertung gesetzlichen Ausdruck verliehen. Das Nacherfüllungsbegehren ist in jedem Fall mit einer Fristsetzung zu verbinden.
Ist die Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
Selbstvornahme
Anders als im Kaufrecht dem das Selbstvornahmerecht grundsätzlich fremd ist, kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung den Mangel auch selbst beseitigen oder eine andere Firma mir der Beseitigung beauftragen. Der ursprüngliche Unternehmer ist dann zum Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten verpflichtet. Im Kaufrecht müssen für die Ersatzfähigkeit der Selbstvornahmekosten die Voraussetzungen des Schadenersatzes statt der Leistung vorliegen, was Verschulden voraussetzt. Im werkvertragsrecht ist das Selbstvornahmerecht so ausgestaltet, dass dem Besteller ein verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch zur Seite steht.
Minderung, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt
Ist das Werk im Verhältnis zur vertraglichen Vereinbarung minderwertig weil mangelhaft, kann der Besteller den Werklohn mindern. Des Einverständnisses des Unternehmers bedarf es hierfür nicht. Zuletzt kann der Besteller, wenn gar nichts hilft, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Verjährung
Die Verjährung der Sachmängelansprüche ist in § 634a BGB geregelt. Zunächst zu prüfen, ob der Werkvertrag auf die Herstellung, Veränderung oder Wartung einer Sache gerichtet ist. Das wird bei sehr vielen Werkverträgen der Fall sein. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen zwei Jahre. Bei einem Bauwerk gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist. Die jeweiligen Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür unterfallen ebenfalls der zwei- bzw. fünfjährigen Frist. Die Fristen beginnen mit der Abnahme zu laufen. Bei allen anderen Werkleistungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, also drei Jahre. Die Frist beginnt stets am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist gilt übrigens auch für den Vergütungsanspruch des Unternehmers.