Versicherungsrecht

Fast jeder, der schon einmal einen Schadensfall mit der Versicherung abgewickelt hat, hat sich über die Abrechnungsmethode geärgert. Nicht nur, dass fast immer ein Abzug für angebliche Wertverbesserung vorgenommen wird, häufig - und dass gerade bei selbstversicherten Risiken - wird die Haftung vollständig abgelehnt mit dem Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung. Oder es wird eine entsprechende Kürzung vorgenommen und ein angebliches Mitverschulden dargestellt.
Als Privatperson können wir uns dagegen nur schwer wehren, denn häufig wissen wir nicht einmal, wo die Rechtsgrundlagen des Vertrages zu finden und, ob die abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen überhaupt wirksam sind. Wenn Sie mit einem versicherungsvertraglichen Problem zu uns kommen, ergibt sich für uns eine Prüfungsreihenfolge, bei der sie mitwirken können und müssen. 
Im ersten Schritt kommt es auf den Versicherungsschein an, denn in diesem kann es zu ergänzenden und besonderen Vereinbarung kommen. Diese werden vorrangig vor den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die im nächsten Schritt zu prüfen sind, geprüft. Finden sich auch in diesen keine Regelungen, die ihren Fall betreffen, kommt es im dritten Schritt auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an und erst im vierten Schritt greifen wir auf die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurück. 
Für uns ist es daher unerlässlich, einen Blick in Ihre Versicherungsunterlagen zu werfen. Gerade in der jüngsten Zeit hat die Rechtsprechung und auch der Gesetzgeber besondere Informations- und Dokumentationspflichten für die Versicherer eingeführt, die sich im Falle ihrer Nichtbeachtung regelmäßig positiv auf den Versicherungsnehmer auswirken.
Vorrangig befassen wir uns aufgrund unserer Tätigkeit im Verkehrsrecht mit sämtlichen Versicherungen rund um das Auto, die regelmäßig eine Menge Zündstoff bieten. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit dem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kiel Sebastian Sansosti.

Kraftfahrthaftpflichtversicherung

In der folgenden von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht verfassten Übersicht finden Sie daher zunächst die wesentlichen Informationen für ihre Kraftfahrthaftpflichtversicherung, im Folgenden KH-Versicherung genannt. Ihr KH-Versicherer hat Sie als Versicherungsnehmer und die eventuell mitversicherten Personen zum Einen von begründeten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, zum Anderen unbegründete Ansprüche abzuwehren. Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht regelt § 1 Pflichtversicherungsgesetz, dass der Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach-und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet wird.

Es ergeben sich Besonderheiten der Schadensabwicklung, die insbesondere in der so genannten Regulierungsvollmacht des Versicherers besteht. Danach ist der Versicherer bevollmächtigt, auch im Namen des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Das bedeutet, dass Ihr Versicherer auch für Sie ungünstige Vergleiche abschließen kann, sofern diese noch im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens liegen. Dabei schließt der Ermessensspielraum des Versicherers auch wirtschaftliche Erwägungen ein, weshalb es nur ganz selten gelingt, einen Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers wegen Verlustes des Schadenfreiheitsrabattes aufgrund pflichtwidriger Regulierung durchzusetzen. Eine weitere Besonderheit ist das so genannte Prozessführungsrecht. Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreits dem Versicherer zu überlassen und dem vom Versicherer bestellten Rechtsanwalt Vollmacht und jede verlangte Auskunft zu geben. Zumeist beauftragen große Versicherer Spezialisten für das Verkehrsrecht, sodass dem Ratsuchenden aus Gründen der Waffengleichheit nur geraten werden kann, selbst einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu seinem Prozessvertreter zu machen.
Der Geschädigte hat auch deshalb einen sogenannten Direktanspruch gegen Ihren Versicherer.
Zum Deckungsumfang kann man sich merken, dass folgende Positionen versichert sind:
- Personen werden verletzt oder getötet,
- Sachen werden beschädigt oder zerstört oder kommen abhanden,
- Vermögensschäden werden herbeigeführt.
Ihre KH Versicherung greift immer dann ein, wenn ein Schaden entsteht, der bei dem Gebrauch des Fahrzeuges entsteht. Man kann sich hier merken, dass es sich immer um das besondere von einem Kfz ausgehende Risiko handeln muss, dass sich im konkreten Tatgeschehen verwirklicht hat
Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf den Halter, den Eigentümer und den Fahrer. In Ausnahmefällen auch auf den Beifahrer.

Obliegenheiten im Versicherungsrecht

Als Versicherungsnehmer hat man verschiedene Obliegenheiten zu beachten. Obliegenheiten haben die unangenehme Eigenschaft, dass ihre Verletzung dazu führen kann, dass Sie Ansprüche verlieren. Man unterscheidet zwischen Obliegenheiten die vor Eintritt des Versicherungsfalles und Obliegenheiten die nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen. Zur erstgenannten Gruppe gehören insbesondere die Schwarzfahrtklausel, die Rennklausel, die Führerscheinklausel und die Trunkenheitsklausel. Die Begrifflichkeiten sind selbsterklärend. Verletzt man seine Obliegenheiten, ist zu unterscheiden nach dem Grad des Verschuldens. In der Regel ist man im Ergebnis in unterschiedlicher Höhe Regressansprüchen des KH Versicherers ausgesetzt.
Nach einem Schadensfall bestehen für Sie die Obliegenheiten, den Versicherungsfall anzuzeigen, den Sachverhalt mit aufzuklären, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Wie bei den oben genannten Obliegenheitsverletzungen, müssen Sie auch hier befürchten, Ihre Ansprüche ganz oder teilweise zu verlieren. Anders als bei den Obliegenheitsverletzungen vor dem Versicherungsfall besteht ein Kündigungsrecht des Versicherers nicht. Sofern Sie hier vor Schwierigkeiten stehen und eine rechtssichere Auskunft begehren, ob und wenn ja in welchem Umfang Sie Ihrer Versicherung zu welchen Obliegeneheiten verpflichtet sind, vereinbaren Sie noch heute einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Sansosti, Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kiel.

Fahrzeugversicherung

Das Auto ist des Deutschen Liebling. Deshalb haben viele Menschen zusätzliche Versicherungen, die die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeuges abdecken. Je nach Abschluss einer Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung besteht ein unterschiedlicher Deckungsumfang. Während die Teilkaskoversicherung die Risiken Brand, Explosion, Entwendung, Naturgewalten, Wildunfälle, Glasbruch und Kurzschluss abdeckt, deckt die Vollkaskoversicherung alle Risiken der Teilkaskoversicherung ab und darüber hinaus Schäden durch Unfall und Vandalismus.
Wenn Sie einen Kaskoschaden erleiden, ist es nicht selten so, dass man nach dem Regulierungsschreiben der eigenen Versicherung kurz davor ist, fristlos zu kündigen. Es ist nicht selten, dass ein Mitverschulden eingewandt oder wenig nachvollziehbare Abzüge für Wertverbesserung gemacht werden. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall, ein Beratungsgespräch mit uns zu vereinbaren, bei dem wir Ihre Versicherungsunterlagen mit Ihnen durchgehen und Ihnen über die Erfolgsaussichten einer gegebenenfalls zu erhebenden Deckungsklage Auskunft geben können. Rund ums Auto sind Sie bei dem Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kiel bestens aufgehoben.

Quotenvorrecht

Auch bei einem Verkehrsunfall mit einem anderen Unfallbeteiligten kann es sich empfehlen, die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn davon auszugehen ist, dass Sie den Unfall mitverursacht haben. Denn der Gesetzgeber räumt dem Versicherungsnehmer das sogenannte Quotenvorrecht ein. Wenn Sie bei einem zumindest zum Teil fremdverursachten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, geht der Schadensersatzanspruch nach dem VVG (§ 86) im Umfang der Kaskoleistung auf Ihren Versicherer über. § 86 VVG enthält aber die günstige Regelung, dass dieser Übergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden kann. Das bewirkt, dass sich der Anspruchsübergang insoweit nicht vollzieht, als nach der Leistung des Kaskoversicherers noch ein Schaden des Versicherungsnehmers verbleibt.
Wenn man sich geschickt anstellt, kann man es schaffen, trotz eines erheblichen Mitverschuldens seinen gesamten Schaden ersetzt zu bekommen. Denn der nach Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung noch verbliebene Schaden kann gegenüber dem anderen Unfallbeteiligten geltend gemacht werden. Dabei haftet die gegnerische Versicherung jedoch höchstens mit dem Betrag, den sie ohne Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung nach der jeweiligen Haftungsquote zu ersetzen hätte. Aufgrund dessen ist es immens wichtig zwischen quotenbevorrechtigten Positionen und nicht quotenbevorrechtigten Positionen zu unterscheiden. Die quotenbevorrechtigten Schadenspositionen werden unabhängig von der Haftungsquote stets zu 100 % ersetzt, während hinsichtlich der nicht quotenbevorrechtigten Positionen eine Erstattung nur in Höhe der Haftungsquote erfolgt. Merken Sie sich folgende abschließende Aufzählung der quotenbevorrechtigten Positionen:

  • Reparaturkosten/Wiederbeschaffungswert,
  • Selbstbeteiligung,
  • Wertminderung,
  • Sachverständigenkosten,
  • Abschleppkosten.

Dagegen sind die Positionen Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, allgemeine Kostenpauschale, Fahrtkosten, usw. (Sachfolgeschäden) nicht quotenbevorrechtigt.

Das Quoetenvorrecht ist auch für manches Gericht und auch für manchen Rechtsanwalt ein "Buch mit sieben Siegeln". Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Sebastian Sansosti in Kiel berät Sie gern und hilft Ihnen bei der Abrechnung des Schadens. Zur Not erklären wir auch dem Gegner und den Prozessbeteiligten das Quotenvorrecht.

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