Kindesunterhalt

Zunächst das Wesentliche vorweg: Es ist schlicht Unsinn, eine vollständige oder auch nur annähernd vollständige Darstellung der Unterhaltsrechte - und Pflichten im Rahmen einer Homepage zu versuchen. Egal, wie viel Mühe man sich dabei geben mag, muss ungeachtet aller Grundsätze immer der einzelne Fall geprüft werden. Unsere Gesetze sind - leider - so ausgelegt, dass nur sehr wenige grundlegende Aussagen getroffen werden können.

Im Zuge der Unterhaltsrechtsreform hat sich einiges rund um den Kindesunterhalt geändert. Seit dem gilt das neue Unterhaltsrecht:

  • Es wird nicht mehr zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschieden.
  • Aufgrund dieser Gleichstellung werden auch alle Elternteile gleichgestellt.
  • Es wurde ein gesetzlich definierter einheitlicher Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geschaffen.
  • Kindesunterhalt hat nun Vorrang vor allen anderen Unterhaltsverpflichtungen.
  • Dies gilt für minderjährige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, solange sie noch zur Schule gehen und bei ihren Eltern leben.
  • Zur Unterhaltsberechnung wird nun bundesweit die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle herangezogen.
  • Künftig wird das Kindergeld anders als früher behandelt. Dies bedeutet, dass das Kindergeld vom zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden kann.
  • Lebt das Kind bei einem Elternteil, so kann der unterhaltspflichtige andere Elternteil die Hälfte des Kindergeldes vom errechneten Unterhaltsbetrag abziehen.


Die Höhe des zu leistenden Mindestunterhalts ist zunächst abhängig vom Alter des Kindes.

Es gibt drei Altersstufen

Von 0-6      Jahren    € 286,50.
Von 7-12    Jahren    € 345,50.
von 13-18  Jahren    € 423,50.

Trennungsunterhalt

Was genau versteht man unter „Trennungsunterhalt“? 
Während der Ehezeit haben beide Partner die gegenseitige Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen. Kommt es zur Trennung erlischt diese Verpflichtung. Vereinfacht ausgedrückt, gibt es den Trennungsunterhalt bis zur Scheidung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Ehegatten wieder zueinander finden können. Daher gibt es das Trennungsjahr und auch den Trennungsunterhalt. Es soll vermieden werden, dass zu schnell und unbedacht Fakten geschaffen werden. 
Daher entsteht der einseitige Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehepartners gegen den anderen auf Zahlung einer Geldrente in Höhe des so genannten angemessenen Lebensbedarfs.Die Zahlungspflicht entsteht also ab dem Zeitpunkt der Trennung und endet, sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist.

Wann erhalte ich Trennungsunterhalt?

Trennungsunterhalt erhalten Sie, wenn sie getrennt leben und unterhaltsberechtigt sind.
Letzteres ist der Fall, wenn Sie keine eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen haben, während Ihr Partner leistungsfähig ist.
Verfügen Sie über eigene Einkünfte oder Vermögen, kann sich dies unterhaltsmindernd - oder gar ausschließend auswirken. Ebensolche Folgen kann es haben, wenn Sie es unterlassen, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings besteht im ersten Trennungsjahr noch keine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wenn Sie auch in der Ehe nicht gearbeitet haben. 

Eine weitere Voraussetzung ist das Getrenntleben, das dann vorliegt, wenn Sie und ihr Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben haben. Hierfür ist nicht unbedingt nötig, dass sie schon räumlich getrennt leben. Es reicht, wenn sämtliche Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben werden und mindestens ein Ehepartner sich ernsthaft und auf Dauer trennen will. Beispielsweise darf die Ehefrau nach der Trennung nicht mehr für den Ehemann kochen, die Wäsche machen oder andere „ehetypische“ Aufgaben übernehmen, die auf ein Zusammenleben hindeuten. Allerdings können beide Ehepartner Räumlichkeiten wie die Küche oder auch das Bad wohngemeinschaftsähnlich nutzen, wenn z.B. aus finanziellen Gründen getrennte Wohnungen nicht möglich sind.
Zum Schluss muss die unterhaltspflichtige Person auch leistungsfähig sein. 
Leistungsfähig ist man nur dann, wenn einem bei Zahlung von Unterhalt ein so genannter Selbstbehalt verbleibt. 
Alles was diesen Betrag in Höhe von aktuell € 1.050,-- (erwerbstätiger Unterhaltsverpflichteter) bzw. € 770 (nicht erwerbsfähiger Unterhaltsverpflichteter) übersteigt, wird zur Unterhaltsberechnung herangezogen.   
Wie viel Geld steht mir monatlich zu bzw. muss ich zahlen? 

Bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes ist die Einkommenslage beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Getrenntlebens maßgeblich. Spätere Veränderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie vorhersehbar sind.
Es gelten keine festen Bedarfssätze, sondern entscheidend sind die ehelichen Lebensverhältnisse, also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehepartner während der Ehe. Der bisherige Standard soll möglichst beibehalten werden können, wobei dies in aller Regel allein aus steuerlichen Gründen kaum möglich sein wird. Berechnet wird der Unterhalt nach dem sogenannten „bereinigten Nettoeinkommen“. Dieses wird um den Erwerbstätigenbonus gemindert.
Es gibt unterschiedliche Modelle zur Unterhaltsberechnung, wobei als Faustformel gelten kann, dass 3/7 der Differenz beider bereinigter Nettoeinkommen den Unterhalt darstellen.

Dabei ist ein so genanntes bereinigtes Nettoeinkommen, das durchschnittliche monatliche Einkommen, das sich aus den Einkünften unter Berücksichtigung aller unterhaltsrechtlich relevanter Abzüge  ermittelt. Bei einem Angestellten wäre das z.B. 1.500,-- EUR netto mtl. abzüglich 120,-- EUR Fahrtkosten, abzüglich Zusatzaltersvorsorge I.H.v. 65,-- EUR = 1.315,-- EUR. Dann wäre der vorrangig zu zahlende Kindesunterhalt abzuziehen (bei einem Kind unter 6 Jahren) 225,-- EUR, so dass 1.090,-- EUR zur Verfügung stünden. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts wären aber für Trennungsunterhalt nur 40,00 EUR offen. Die 1.050 EUR verblieben auf jeden Fall dem Unterhaltspflichtigen.

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