Scheidungsvoraussetzungen

Eine Ehe kann in Ausnahmefällen vor Ablauf eines Jahres, sonst entweder nach einen Jahr Trennungszeit, spätetens aber nach drei Jahren geschieden werden. 
Die Voraussetzungen sind unterschiedlich, da die Ehescheidung nach einem Jahr Trennung von der Grundidee ausgeht, dass beide Ehegatten geschieden werden möchten, während das bei eine streitigen Scheidung nicht der Fall ist. 


In der Praxis kommt es nur noch selten zu einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres oder einer wirlich streitigen Scheidung, denn unabhängig von einem oder drei Jahren ist entscheidend, ob die Ehe zerrüttet ist oder nicht. 
Häufig reicht den Gerichten hier schon die Befragung der Ehegatten, um dies bestätigt oder widerlegt zu sehen. 

Scheidung vor Ablauf des Trenungsjahres

Wenn Sie und Ihr Ehegatte weniger als ein Jahr getrennt leben, so ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für Sie wäre und dass die Gründe für diese Härte in der Person Ihres Ehegatten liegen.
Auch wenn Sie beide die Scheidung wollen, muss diese Voraussetzung erfüllt sein. 


Eine unzumutbare Härte liegt beispielsweise dann vor, wenn die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist, einer der Ehegatten den anderen misshandelt hat oder auch wenn einer den anderen sexuell erniedrigt hat.

Scheidung nach 1 Jahr Trennung

Wollen beide  Ehegatten sich scheiden lassen und leben Sie bereits seit mindestens einem Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt, so gilt die Vermutung, dass die Ehe zerrüttet ist.
Sie müssen dann keinerlei Begründung liefern und die Ehe kann geschieden werden.


Für die Scheidung nach einer Trennungszeit von einem Jahr sollten die Ehegatten sich darüber hinaus auch über wichtige Folgen der Scheidung geeinigt haben.

Ehewohnung

Hausrat

Ehegattenunterhalt

Kindesunterhalt

Sorge-, das Umgangsrecht

Zugewinn

 

Leben Sie weniger als drei Jahre aber mehr als ein Jahr von Ihrem Ehegatten getrennt und wollen nur Sie sich scheiden lassen, so ist dies möglich, wenn das Gericht nach einer Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Ehe gescheitert ist.



Das Trennungsjahr

Trennungszeit meint, dass Sie und Ihr Ehegatte sich endgültig vom bisherigen Eheleben abgewandt haben.

Es darf keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen. 

Dies wird oftmals missverstanden, denn die Trennungszeit kann gegebenenfalls auch in der gemeinsamen Ehewohnung vollzogen werden.

Zu beachten ist, dass Sie in diesem Fall soweit es irgendwie geht, die Wohnung in zwei Lebensbereiche aufzuteilen haben.
Zudem darf weder gemeinschaftlich gewirtschaftet noch gelebt werden, auch haben alltägliche Dinge wie das gemeinsame Kochen, Einkaufen oder auch Saubermachen für den anderen zu unterbleiben.
Küche und Badezimmer können noch gemeinschaftlich genutzt werden, wenn dies nicht vermeidbar ist, jedoch sind Benutzungszeiten zu vereinbaren.

Haben Sie in Folge eines Versöhnungsversuchs während der Trennungszeit kurzfristig wieder mit Ihrem Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt und ist die Versöhnung gescheitert, so wird das Trennungsjahr übrigens nicht unterbrochen.

Streitige Härtescheidung

Eine Ehe gilt nach mehr als drei Jahren Trennungszeit als zerrüttet, ohne dass es weiterer Beweise bedarf.

Die Scheidung wird auch dann vollzogen, wenn sie nur von einem der Ehegatten gewollt ist und der andere nicht einwilligt. Eine Angabe von Gründen ist ebenfalls nicht erforderlich.

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